Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich

Sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen (nachfolgend kurz: Lieferungen), auch künftige, erfolgen ausschließlich nach Maßgabe unserer folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Ergänzende oder abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn wir sie mit dem Besteller vereinbart haben. Eine solche Vereinbarung ist schriftlich niederzulegen.

  1. Unsere Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer i.S. §14 BGB)

II. Vertragsschluss Beschaffenheit der Ware

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst dann zustande, wenn dem Besteller unsere schriftliche Auftragsbestätigung zugeht, oder wir mit den Lieferungen beginnen.
  2. Maßgebend für den Inhalt des Vertrages ist unser Angebot, unsere schriftliche Auftragsbestätigung sowie diese Bedingungen. Andere Vereinbarungen zur Vertragsausführung, insbesondere nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden werden nur dann Vertragsinhalt, wenn wir sie mit dem Besteller vereinbart haben. Solche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
  3. Zur vereinbarten Beschaffenheit unserer Ware gehören nur diejenigen Eigenschaften und Merkmale, die in unserem Angebot, unserer Auftragsbestätigung oder auf unseren Produktetiketten genannt sind. Solche Beschaffenheitsvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen.
  4. Erklärungen, die über eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne der vorstehenden Ziffer 3 hinausgehen, und die wir im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften und Merkmale unserer Ware abgeben, stellen nur dann eine Beschaffenheitsgarantie i.S. der §§442, 444 BGB dar, wenn sich unsere Erklärung auf die Beschaffenheit (eine Eigenschaft) der Sache bezieht und wir erklären, für die Beschaffenheit verbindlich und verschuldensunabhängig einstehen zu wollen. Solche Erklärungen sind schriftlich niederzulegen.
  5. Bei Jahrgangsänderungen liefern wir automatisch den nachfolgenden Jahrgang.
  6. Die auf den Etiketten abgebildeten Jahrgänge sind nicht zwingend die aktuellen Jahrgänge.

III. Lieferung, Gefahrenübergang

  1. Wir liefern in der Regel innerhalb von 48 – 72 Stunden nach Auftragseingang.
  2. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem wir die Ware einem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person zum Versand zu übergeben haben, spätestens jedoch mit dem Verlassen unseres Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Sendung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandanzeige beim Besteller auf den Besteller über. Dies gilt auch, wenn Lieferung „frachtfrei“ vereinbart worden ist.

IV. Lieferfristen, Lieferhindernisse, Rücktrittsrechte

  1. Unsere Lieferfristen gelten ab Abgang Lager
  2. Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Anzahlungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.
  3. Fälle höherer Gewalt unterbrechen für die Zeit ihrer Dauer und Umfang ihrer Wirkung unsere Lieferverpflichtung, auch wenn wir uns bereits in Lieferverzug befinden.
  4. In den Fällen der Ziffern IV. 3. sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn wir den Besteller unverzüglich über den Eintritt der höheren Gewalt in den Fällen IV.3 informiert haben und dem Besteller unverzüglich etwaige erfolgte Gegenleistungen erstatten. Wir verpflichten uns ausdrücklich zur unverzüglichen Information und Rückerstattung nach Satz 1 gegenüber dem Besteller.
  5. Verzögert sich die Lieferung aus von uns zu vertretenden Gründen, haften wir ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften vorbehaltlich der Haftungsbeschränkungen der nachfolgenden Ziffer VIII.

V. Preise und Zahlungen

  1. Unsere Preise gelten netto frei Haus ausschließlich Umsatzsteuer inklusive Transportversicherung und der Gebühr für die Entsorgung bei eine Mindestliefermenge von EUR 500,00, es sei denn, wir haben mit dem Besteller ausdrücklich etwas Anderes vereinbart. Preisvereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Für Mindermengen berechnen wir folgenden Frachtzuschlag: 60-119 Flaschen = 12,50 Euro; 30-54 Flaschen = 7,50 Euro.
  2. Wir behalten uns ferner das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn sich nach Abschluss des Vertrages unsere Einkaufs- und Lieferkosten aus von uns nicht zu vertretenden Umständen (z.B. Tariferhöhungen, Materialpreiserhöhungen, Steuererhöhungen etc.) erhöhen, und wir den Besteller über die Preiserhöhung rechtzeitig vor Lieferung informieren. Dies gilt auch, wenn sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers um mehr als sechs Wochen nach Vertragsabschluss hinauszögert.
  3. Unsere Rechnungen sind alle 10 Tage ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung auf unser Konto (IBAN: DE27 5105 0015 0111 0948 53, SWIFT-BIC: NASSDE55XXX) fällig. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag endgültig verfügen können. Neukunden beliefern wir nur gegen Vorauskasse oder bei Mitgliedschaft GES, Edeka, Markant, EKF gegen Rechnung.
  4. Wechsel und Schecks nehmen wir nur nach vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung und unter Vorbehalt ihrer Diskontierbarkeit entgegen. Sämtliche Diskontspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind uns sofort zu vergüten.
  5. Wird eine Gefährdung unserer Zahlungsforderungen durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, sind wir berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung zum Besteller sofort fällig zu stellen, sofern wir unsere Lieferungen bereits erbracht haben. Dies gilt auch dann, wenn wir bereits Wechsel oder Schecks angenommen haben. Eine Gefährdung liegt vor, wenn eine Auskunft einer Bank oder einer Auskunftei die Kreditwürdigkeit des Bestellers nahelegt. Dasselbe gilt, wenn sich der Besteller mit mindestens zwei Rechnungen im Zahlungsverzug befindet. Wir sind in dem Fall außerdem berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, in welcher er Zug um Zug gegen Erbringung der noch ausstehenden Lieferung nach seiner Wahl entweder die Gegenleistung zu bewirken oder Sicherheit zu leisten hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist können wir vom Vertrag zurücktreten. Bei Zahlungseinstellung oder Überschuldung des Bestellers, ist die Setzung einer Nachfrist entbehrlich.
  6. Bei Zahlungsverzug des Bestellers stehen uns Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften zu. Die Abtretung einer gegen uns gerichteten Forderung, die nicht in einer Geldforderung besteht, bedarf zu Ihrer Wirksamkeit unserer Zustimmung.

VI. Rechte und Pflichten des Bestellers bei Mängeln

  1. Der Besteller hat die Ware unverzüglich bei Lieferung auf Mängel zu untersuchen. Er hat zudem die auf der Ware angebrachte EAN-Strichcodierung oder eine andere zu entsprechenden Zwecken angebrachte Codierung bei Lieferung unverzüglich durch Stichproben zu untersuchen. Erkennbare Mängel und Falschlieferungen hat der Besteller uns unverzüglich, jedoch spätestens binnen drei Werktagen anzuzeigen. Verborgene Mängel hat der Besteller uns unverzüglich nach der Entdeckung anzuzeigen. Diese Untersuchungs- und Rügepflichten gelten auch für zum Weitertransport verpackte Ware. Unterlässt der Besteller die unverzügliche Untersuchung der Ware und Rüge des Mangels, kann sich der Besteller nicht auf den Mangel berufen.
  2. Bei berechtigten und rechtzeitigen Mängelrügen stehen dem Besteller die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch mit folgender Maßgabe zu:
    1. Liegt der Mangel in einer Beschaffenheit unserer Ware, für die wir eine Garantie nach Ziffer II.4. übernommen haben, stehen dem Besteller die Rechte bei Mängeln nach den gesetzlichen Vorschriften unbeschränkt zu.
    2. Unterfällt der Mangel keiner Garantie im Sinne der Ziffern VII.2a) und liegt der Mangel in einer nur unerheblichen Abweichung von einer Beschaffenheit im Sinne der Ziffer II.3., steht dem Besteller nur ein Recht auf angemessene Minderung zu. Ist keine Beschaffenheit vereinbart, gilt dasselbe bei einer nur unerheblichen Abweichung von derjenigen Beschaffenheit, die bei Waren gleicher Art üblich ist und die der Besteller nach der Art der Ware erwarten kann, wenn sich die Ware für die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder sonst gewöhnliche Verwendung eignet.
    3. Weicht die Beschaffenheit im Sinne Ziffer VII2b) erheblich ab, beschränken sich die Ansprüche des Bestellers bei Mängeln zunächst auf ein Recht auf Nacherfüllung. Das Wahlrecht zwischen Nachbesserung oder Nachlieferung steht uns zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, wird sie von uns verweigert, oder wenn sie dem Besteller unzumutbar ist, stehen dem Besteller seine sonstigen gesetzlichen Ansprüche bei Mängeln zu.
    4. Erhöhen sich unsere Aufwendungen im Falle der Nacherfüllung, weil die Ware an einen anderen Ort als den Sitz des Bestellers oder des bestimmungsmäßigen Gebrauchs verbracht wurde, hat der Besteller die erhöhten Aufwendungen zu ersetzen.
    5. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel beruht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen, wurde arglistig verschwiegen oder wird von einer von uns übernommenen Garantie im Sinne von Ziffer II.4., die dem Besteller im Garantiefall ausweislich der Garantieerklärung auch Schadensersatzansprüche einräumt.
    6. Sind von mehreren verkauften Waren nur einzelne mangelhaft oder von einer verkauften Ware nur einzelne Teile mangelhaft, beschränkt sich ein etwaiges Rücktrittsrecht des Bestellers auf die mangelhafte Ware oder den mangelhaften Teil. Dies gilt nicht, wenn die mangelhafte Ware oder der mangelhafte Teil von den übrigen Waren oder Teilen nicht ohne Beschädigung oder Funktionseinbußen getrennt werden kann oder dies für den Besteller unzumutbar wäre. Die Gründe für die Unzumutbarkeit sind vom Besteller darzulegen.

VII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die Ware bleibt bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen, unser alleiniges Eigentum.
  2. Der Besteller verpflichtet sich, seinen Warenbestand stets ausreichend versichert zu halten. Er tritt schon jetzt seine Ansprüche aus der Versicherung bis zu Höhe des Lieferwertes an uns ab.

VIII. Verjährungsfristen

  1. Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware verjähren in einem Jahr, Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels der Ware, der in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Ware verlangt werden kann, besteht, verjähren in drei Jahren.
  2. Sonstige vertragliche Ansprüche des Bestellers wegen Pflichtverletzungen verjähren ebenfalls in einem Jahr.
  3. Abweichend von den Ziffern X. 1-2 gelten für andere Ansprüche des Bestellers die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  4. Für Rechte des Bestellers, sich wegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel liegt, vom Vertrag zu lösen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften entsprechend.
  5. Unsere Ansprüche gegen den Besteller verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften.

IX. Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem deutschen Recht.
  2. Erfüllungsort, auch für Zahlungen des Bestellers, ist unser Geschäftssitz Wiesbaden.
  3. Soweit der Besteller Kaufmann ist, ist ausschließlich beiderseitiger Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Wiesbaden. Wir haben jedoch auch das Recht, den Besteller an seinem Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  4. Bei grenzüberschreitenden Lieferungen ist ausschließlich Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Wiesbaden, BRD (Art. 17 des Europäischen Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung in gerichtlichen Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27.09.1968/ EuGVÜ). Wir behalten uns das Recht vor, auch jedes andere Gericht anzurufen, das aufgrund des EuGVÜ zuständig ist.

Heinz Hein Weinhandel e.K.
Hofäckerstraße 7, 65207 Wiesbaden, HR A4634